Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen. Um die Antwort sehen zu können klicken Sie bitte auf die Sie interessierende(n) Frage(n). Falls Sie organisatorische Fragen darüber hinaus haben, stellen Sie diese gerne per Email.
-> Was mache ich bei einer akuten psychischen Krise, bei der es nicht möglich ist auf einen Termin zu warten?
Bei Notfällen rufen Sie bitte entweder beim ärztlichen Bereitschaftsdienst der kassenärztlichen Vereinigungen (bundesweite Telefonnummer: 116 117) oder direkt beim örtlich nächsten psychiatrische Krankenhaus an.
Darüber hinaus könnte eine anonyme und kostenlose Beratung über die Telefonseelsorge kurzfristig entlasten. Sie ist 24h unter 0800 1110111 oder 0800 1110222 erreichbar.
-> Haben Sie einen Erstgesprächstermin für mich?
Wenn ein Termin für ein Erstgespräch frei wird, dann können Sie diesen regelhaft über mein Online-Terminbuchungssystem buchen. Bitte füllen Sie die abgefragten Felder vollständig aus und beachten in das Feld Mitteilung ihr Geburtsdatum zu schreiben. In unregelmäßigen Abständen stelle ich auch kurzfristig Termine in die Terminservicestelle der kassenärztlichen Vereinigung ein. Diese sind dann für gesetzlich Versicherte über die die E-Terminservicestelle oder über die Telefonnummer des Patientenservices 116117 buchbar.
-> Es gibt keine freien Terminzeiten, was kann ich tun?
Für Erstgespräche (Sprechstunde) gilt aktuell, dass freie Termine bis zu einem Tag und für die Folgetermine im Rahmen der Abklärung bis zu sechs Tage im Voraus sichtbar sind. Für Erstgespräche als Vorgespräche für eine Gruppentherapie sind diese 6 Tage sowie für Privatversicherte* und Selbstzahler* sind diese 20 Tage im voraus sichtbar. Wenn sie angezeigt bekommen, dass „es keine freien Terminzeiten gibt“, dann bedeutet dies, dass gerade alle Termine für die folgenden 20, sechs, sechs bzw. einen Tag(e) belegt sind. Wenn nun ein Termin frei wird, etwa durch die Absage durch eine Patientin oder einen Patienten, wird dieser sofort wieder zur Buchung frei geschaltet. Leider gibt es technisch keine Möglichkeit sich durch das System über frei werdende Termine informieren zu lassen. Hilfreich ist es daher 1-2 Mal am Tag nach frei werdenden Terminen zu sehen. Beachten sie dabei die Schließzeiten der Praxis, die ich regulär in Googel-Maps/Buisness eintrage.
Für Folgetermine gibt es die Möglichkeit sich über freie Termine per E-Mail informieren zu lassen, indem sie sich entsprechend innerhalb des Terminbuchungssystem eintragen. Klicken Sie sich einfach durch, dort stehen nähere Infos dazu.
Keine freien Termine?, dies liegt auch an der Streichung von Behandlungsplätzen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen.
-> Wie buche ich einen Termin bei ihnen über die Terminservicestelle?
Wenn aktuell ein Termin für ein Erstgespräch bei der Terminservicestelle eingestellt ist, geht das wie folgt: Online buchen Sie ihren Termin über die E-Terminservicestelle, indem Sie in die Suchmaske unter „Fachrichtung“ Psychotherapeutische Sprechstunde Erwachsene und unter „PLZ des Wohnortes“ 55252 eintragen. Telefonisch können Sie den Termin über die Telefonnummer des Patientenservices 116117 buchen. Bitte bestätigen Sie den über die Terminservicestelle gebuchten Termin dann im Terminbuchungssystem auf dieser Webseite.
-> Haben Sie einen Therapieplatz für mich?
Bevor die Frage nach einem Therapieplatz relevant wird, ist es grundsätzlich wichtig den Bedarf in den Sprechstunden und den Probegesprächen genau zu prüfen. Besteht der Bedarf einer psychotherapeutischen Behandlung und eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ist ausreichend erfolgsversprechend, dann geht es um die Frage nach den Terminen. Der Zeitpunkt für regelmäßige Termine zu einer festen Zeit und an einem festen Wochentag ist für mich gerade nicht absehbar. Dies liegt sowohl an den Besonderheiten einer psychotherapeutischen Behandlung, als auch an ihren eigenen Terminmöglichkeiten. Letztlich geht es also um eine konkrete Absprache und ein Bemühen einen gemeinsamen, regelmäßigen Termin zu finden. Eine Ausnahme dieser Regel bildet die Gruppentherapie, die stets Montags von 13-14:40 Uhr stattfindet.
-> Wie sage ich einen Termin wieder ab?
Bitte sagen Sie den Termin immer über den Link in ihrer Bestätigungsemail des Online-Terminbuchungssystems ab. Falls Sie den Termin (zusätzlich) in der E-Terminservicestelle gebucht haben, bitte sagen Sie den Termin (auch) dort ab. Falls Sie ihren Termin weniger als 24h vorher absagen, bitte beachten Sie die Bedingungen der (gegebenenfalls) getroffenen Honorarausfallvereinbarung.
-> Kann mein Termin auch als Videositzung stattfinden?
Das Erstgespräch und die folgenden Sitzungen zur Abklärung müssen in Präsenz stattfinden. Im Rahmen einer laufenden Psychotherapie ist das nach einer entsprechenden Aufklärung möglich (soweit dem keine therapeutischen Gründe entgegen stehen).
-> Ich bin aktuell in einer Tagesklinik/einer psychosomatischen Reha o.ä., kann ich in der Zeit des Aufenthalts auch einen Termin bei ihnen wahrnehmen?
Wenn sie zur Zeit des Termins noch in (teil-)stationärer Behandlung sind, kann leider kein Termin zu Lasten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen stattfinden. Besonders sinnvoll ist es zunächst die Entlassung abzuwarten und dann den Bericht der Klinik für ein Erstgespräch mitzubringen, da dies erlaubt ihre Symptomatik und Lebenssituation besser einzuschätzen.
-> Stellen Sie psychotherapeutische Indikationsschreiben für geschlechtsangleichende Maßnahmen aus?
Grundsätzlich ja. Gleichzeitig ist ihr Wunsch vermutlich, dass dieses Gutachten auch von ihrer Krankenkasse für die Kostenübernahme der entsprechenden Maßnahmen angenommen wird. Um diesem Wunsch zu entsprechen muss das Indikationsschreiben der Begutachtungsleitlinie/Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes entsprechen. Da die Erstellung des Gutachtens von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen, erfolgt die Abrechnung direkt mit ihnen, im Gespräch schließen wir dazu eine individuelle Honorarvereinbarung.
-> Ich habe eine Hör-/Sprachbehinderung, ist eine Therapie dennoch möglich?
Grundsätzlich übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Gebärdendolmetscher, wenn diese für eine Psychotherapie benötigt wird (§9 Absatz 2 BGG). Die Notwendigkeit dieser Art von Unterstützung muss durch einE ÄrztIn attestiert werden.
-> Wie kann ich als Soldatin oder Soldat mit freier Heilfürsorge eine Psychotherapie beginnen?
Wenn Sie als Soldatin oder Soldat der Bundeswehr eine ambulante Psychotherapie in meiner vertragspsychotherapeutischen Praxis beginnen möchten, wenden Sie sich zunächst an Ihre(n) Truppenarzt/ärztinärztin. Diese bzw. dieser ist die erste Anlaufstelle für gesundheitliche Beschwerden und kann eine Behandlung bei einer zivilen Psychotherapeutin bzw. einem zivilen Psychotherapeuten veranlassen.
Für die Behandlung benötigen Sie einen gültigen Überweisungsschein der Bundeswehr, Vordruck Bw-2535 (ehemals Vordruck San/Bw/2217), der auf die behandelnde Psychotherapeutin bzw. den behandelnden Psychotherapeuten ausgestellt ist.
Bitte lassen Sie sich den Überweisungsschein vor dem ersten Termin ausstellen, schicken ihn mir in (digitaler) Kopie vorab zu und bringen Sie ihn im Original zum Erstgespräch mit. Die Behandlung darf nicht einfach ohne die erforderliche Beauftragung bzw. Genehmigung begonnen werden, da die Bundeswehr die Kosten andernfalls nicht übernimmt. In diesem Fall würde es sich um eine Behandlung als Selbstzahler handeln für die Sie die entsprechenden Hinweise beachten müssen. Nach Vorlage des gültigen Überweisungsscheins können zunächst die psychotherapeutische Sprechstunde und die erforderlichen probatorischen Sitzungen zur Diagnostik und zur Klärung der Behandlungsmöglichkeiten stattfinden. Für diese ersten Sitzungen ist noch keine gesonderte Genehmigung des Sanitätsamtes der Bundeswehr erforderlich. Wenn sich dabei herausstellt, dass eine Psychotherapie sinnvoll und indiziert ist, wird das weitere Vorgehen gemeinsam mit Ihnen und der zuständigen Truppenärztin bzw. dem zuständigen Truppenarzt abgestimmt. Für eine weiterführende Psychotherapie ist eine entsprechende Genehmigung der Bundeswehr erforderlich. Bei einer Kurzzeittherapie kann die Verordnung durch die Truppenärztin bzw. den Truppenarzt erfolgen. Eine Langzeittherapie bzw. die Verlängerung einer bereits bewilligten Behandlung erfordert ein weitergehendes Antrags- und Genehmigungsverfahren. Die Antragsunterlagen sollten deshalb rechtzeitig vor Ablauf des bereits bewilligten Behandlungskontingents über die zuständige Truppenärztin bzw. den zuständigen Truppenarzt eingereicht werden.
-> Ich möchte einen Termin als Selbstzahler/Privatversicherter buchen. Was muss ich beachten?
Gerne können Sie hier direkt einen ersten Gesprächstermin für Privat-Versicherte, Selbstzahler oder Paartherapie buchen. Nach der Buchung sind noch ein paar Formalitäten notwendig. Dies dient unter anderem der Transparenz. Wenn es über eine private Krankenversicherung läuft, fragen sie nach in welchem Umfang Psychotherapie bei ihnen versichert ist und ob die Abrechnung den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen folgt. Falls ein Antragsverfahren notwendig informieren Sie mich bitte unaufgefordert darüber. Ich bitte mir diese Informationen zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Version der Honorarvereinbarung für Privatversicherte oder Selbstzahler, für Coaching oder Paartherapie und einer Kopie ihres Personalausweises nach der Buchung eines Erstgesprächstermins zukommen zu lassen. Erfolgt dies nicht bis drei Tage nach der Buchung des Termins, muss ich den gebuchten Termin leider stornieren.
Eine Zusatzinformation für gesetzlich Versicherte: Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten für Psychotherapie im Rahmen des Sachleistungsprinzips nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie für die in Abschnitt D §27 Absatz 1 genannten Indikationen (und natürlich für die begrenzten diagnostischen Stunden um diese festzustellen). Die neuerliche Streichung von Psychotherapieplätzen tastet den rechtlichen Anspruch nicht an, der bei unzumutbaren Wartezeiten in Privatpraxen in Form des Kostenerstattungsverfahrens realisiert werden kann. Falls Sie mit der Idee spielen einen Termin als Selbstzahler zu buchen, dann gilt insbesondere der Bundesmantelvertrag – Ärzte Abschnitt 7 §18 Absatz 8 insgesamt. Insbesondere gilt davon Unterpunkt 2: „Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt.“ Es gilt auch, dass eine dahingehend Beeinflussung ausgeschlossen werden muss. Buchen Sie also einen Termin als Selbstzahler mit dem die Zusendung der individuellen Honorarvereinbarung verbunden ist, gehe ich davon aus, dass Sie ausdrücklich als Selbstzahler behandelt werden wollen, und werde den Termin entsprechend abrechnen. Sollte im Laufe der ersten Gespräche ein gegensätzlicher Wunsch, also eine Behandlung als gesetzlich Versicherte/r deutlich werden, muss ich die Behandlung als Selbstzahler abbrechen. Eine erneute Vorstellung über den Zugangsweg für gesetzlich Versicherte als Neupatient ist dann möglich.